Unfall durch Erbrechen!
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Unfall der durch Erbrechen des Fahrers entstand eine Mitschuld vorliegt!
Sachverhalt
Der Fahrer musste am Fahrbahnrand halten, da dieser erbrechen musste. Aufgrund der Dringlichkeit konnte dieser kein Warndreieck aufstellen, jedoch die Warnblinkanlage einschalten.
Ein LKW streifte das am rechten Fahrbahnrand stehende Fahrzeug und es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 29.000€! Die Haftpflichtversicherung des fahrenden LKWs regulierte lediglich 50% des Schadens, da diese eine Mithaftung des stehenden Fahrzeugs gesehen hat. Der Halter des stehenden Fahrzeugs klagte auf den vollen Schadenersatz.
Entscheidung
Die Klage blieb dennoch ohne Erfolg! Fahrer eines haltenden Fahrzeugs müssen alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen.
Zuletzt sah der Fahrer des stehenden Fahrzeugs eine Reinigung des Innenraums als wichtiger an, ohne zuvor das Warndreieck aufzustellen.